Im Prinzip hätte dies zur Folge gehabt, dass keine Subventionen im angegebenen Bereich mehr ausgezahlt werden könnten. Da eine solche Situation nicht hinnehmbar war, entschied sich das Ministerium dazu, eine schnelle und angemessene Lösung zu finden, um eine weitere Subventionierung dieser Investitionen zu ermöglichen.
Sämtliche staatlichen Beihilfen unterliegen einem von der europäischen Gesetzgebung strikt festgelegten Rahmen. Für die Definition der Kriterien der staatlichen Beihilfe gelangt die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 zur Anwendung. Diese Verordnung ermöglicht eine schnelle Einführung einer staatlichen Beihilfe, welche gleich den Kriterien der europäischen Gesetzgebung entspricht, indem sie alle wesentlichen Anforderungen beinhaltet, welche von Staat und Betrieben einzuhalten sind.
Der Antrag des Ministeriums an die europäische Kommission auf eine Einführung einer staatlichen Beihilfe für Investitionen, welcher sich auf die Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 stützt, wurde von dieser am 3. August 2011 bestätigt und konnte somit jederzeit in Kraft treten.
Anfang November 2011 stellte das Ministerium fest, dass nun alle kofinanzierten Mittel erschöpft sind, sodass die Anwendung der neuen Staatsbeihilfe beschlossen werden musste.
Als Stichtag wurde der 15. November 2011 festgelegt. Alle Anträge, die nach diesem Datum bei der ASTA eingereicht wurden, unterliegen daher den neuen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Anträge, die vor dem 15. November 2011, aber nicht vollständig oder nicht konform eingereicht wurden.
Die vorhin erwähnte europäische Verordnung schreibt vor, dass der einem Einzelunternehmen gewährte Beihilfehöchstbetrag in einem Zeitraum von drei Wirtschaftsjahren den Betrag von 400.000 EUR bzw. 500.000 EUR, wenn sich das Unternehmen in einem benachteiligten Gebiet befindet, nicht übersteigen darf. Dieser Höchstbetrag bezieht sich nur auf die Investitionsanträge, die unter die nationale Beihilferegelung ab dem 15. November 2011 fallen. Alle vorhergegangenen Zuschüsse fließen nicht in diese Berechnung ein.
Es sei schließlich darauf hingewiesen, dass das EU-Recht über dem nationalen Recht steht und somit dadurch etwaige dem zuwider laufende Kriterien im Agrargesetz gegenstandslos werden.
Mitgeteilt vom Ministerium für Landwirtschaft, Weinbau und die Entwicklung des ländlichen Raumes